

Diese Kamerasysteme nehmen das gesamte Stadion ins Visier, auch die Nordkurve also, aber sie sind nicht für die Nordkurve gekauft worden.18a hat geschrieben:Das Fan-Budget finde ich ne gute Idee... ABER: dass im gleichen Atemzug berichtet wird, dass 2 Kamerasysteme mit insgesamt 34 Objektiven jetzt die Nordkurve gestochen scharf abfilmen halte ich dann doch eher für bedenklich ...
8. Recht am eigenen Bild18a hat geschrieben:Bedenklich daran ist, dass es einen Eingriff in die Rechte am Eigenen Bild, in die Persönlichkeit darstellt...
Wieso das? Wirst du einer Straftat beschuldigt oder angeklagt, nur weil eine Videoüberwachung installiert ist?und nebenbei auch noch die Unschuldsvermutung außer acht lässt ... naja ...
Das sind spannende Fragen! Am besten fragst du bei Borussia nach und berichtest uns dann hier.Regeln zum Datenschutz der Aufnahmen
Man darf aber schon anderer Meinung sein als du, oder? Ich sehe diese Überwachung des öffentlichen Raumes auch durchaus als ein großes Problem an und finde es schade, dass man meint, dass unsere Gesellschaft das wirklich nötig hat. Andererseits scheinen aber auch in Sachen Gewalt andere Zeiten anzubrechen, so dass so etwas doch wieder nötig erscheint. Oder meinst du, diverse U-Bahn-Totschläger wären ohne Videoüberwachung jemals dingfest gemacht worden? Ich glaube nicht. Es muss nur eine vernünftige Balance zwischen technisch Machbarem und ethisch Vertretbarem gefunden werden, es darf nicht sein, dass solche Aufnahmen jahrelang gespeichert werden und zu anderen als zu sicherheitsbedingten Zwecken genutzt werden (zB. Besucherströme statistisch zu erfassen und auszuwerten) oder sogar Technologie in Form von Gesichtserkennung einzusetzen. Da ist der Gesetzgeber gefordert, so etwas einen Riegel vorzuschieben.mdi hat geschrieben:leider ist jedoch längst der zeitpunkt erreicht, an dem vermutlich niemand mehr weiss, ob leute auswandern sollten, die so denken wie du, oder die leute, die so denken wie ich.
§ 6b
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.