Hmm ... also ich habe bislang nichts von einer eidesstattlichen Versicherung gelesen, sondern lediglich von einer "notariell beurkundeten Verpflichtungserklärung".Simonsen 1978 hat geschrieben: Wer also zukünftig den Präsidenten direkt wählen will, kann dem Antrag 3 zustimmen und bei der nächsten Wahl wird direkt gewählt. Absolut superwichtig ist allerdings Antrag 4, denn dort ist ganz klar festgelegt, daß ohne die Mitgliederzustimmung keine Anteile verkauft werden können.
Qua Satzung ist das heute nämlich jedem Präsidium möglich, egal wer Präsident ist. Dann braucht man auch keine eidesstattlichen Versicherungen (IB) oder hoffen, das RK das schon nicht macht.
Da ich mir die Zeit, welche ich nicht hier im Forum verbringe, beruflich mit der Juristerei vertreibe, sei folgende Frage erlaubt:
Weißt Du eigentlich, welche juristische Konsequenz sich aus dieser "Verpflichtungserklärung" ergibt? Die notarielle Beurkundung hat lediglich Auswirkung auf die Beweiskraft der Urkunde. Will sagen: Die Erklärung wurde so abgegeben wie beurkundet. Die eigentliche Frage, die sich stellt, ist, wer - im Falle des Falles - gegen einen Anteilsverkauf klagen sollte? Sollen das "alle Mitglieder" sein, wie es in der Erklärung heißt, oder ist jedes einzelne Mitglied klageberechtigt? Haben sich die Unterzeichnenden in der Urkunde der sofortigen Vollstreckung unterworfen? Das ist alles sehr, sehr vage ...
Im Zweifel besteht daher lediglich eine moralische, nicht jedoch eine rechtliche Pflicht, sich an diese "Verpflichtungserklärung" zu halten. Für ein abschließendes Urteil müsste man sie allerdings vorliegen haben. Ich gehe aber davon aus, dass es sich bei der "Verpflichtungserklärung" lediglich um eine weitere Nebelkerze der Initiative handelt, um das Wahlvolk zu beruhigen. Getreu dem Motto: Wenn "Notar" drauf steht, werden es die Leute schon kaufen!