Das gesetzliche Vermummungsverbot gilt grundsätzlich auch in Fußballstadien, obwohl das Fußballstadion dem Hausrecht des Veranstalters unterliegt. Hat aber zum Fußballstadion prinzipiell jedermann Zugang, was abgesehen vom Geisterspiel fast immer der Fall ist, liegt keine „Privatveranstaltung“, sondern eine „sonstige öffentliche Versammlung“ i. S. von § 17 a VersG vor.kurvler15 hat geschrieben:
Ich habs auch schon mitbekommen, dass Leute von der Polizei rausgezogen wurden, aufgrund des Vermummens.
Kommt es tatsächlich zu einer Vermummung, liegt eine Straftat vor (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG).
In Deutschland ist das Vermummungsverbot im § 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz geregelt und die Zuwiderhandlung wird gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § 29 Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Das Vermummungsverbot wurde in Deutschland am 28. Juni 1985 mit den Stimmen der konservativ-liberalen Koalition unter Helmut Kohl im Bundestag beschlossen.