Soso, in Fachkreisen sehr umstritten

Aber du hast Recht: das Wiener LG ist tatsächlich irrelevant für Deutschland.
Was die Verbandsstrafen angeht, haben jetzt schon mehrere Gerichte entschieden, dass die Vereine den oder die Täter in Regress nehmen dürfen. Aber gut, was nicht sein darf, das nicht sein kann.
Hier noch ein Urteil:
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar kann der vom Sportgericht bestrafte Verein vom störenden Zuschauer, mit dem ein Vertragsverhältnis besteht, Ersatz für die vom Sportgericht aus Anlass der Störung verhängte Geldstrafe verlangen
(1.).
Der Klägerin ist jedoch der Nachweis für ihre Behauptung, der Beklagte habe während des streitgegenständlichen Spiels Bengalische Feuer abgebrannt, nicht gelungen
(2. ).
Aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin folgte die vertragliche Nebenpflicht des Beklagten, es zu unterlassen, pyrotechnische Gegenstände zum Spiel mitzunehmen und abzubrennen. Dies ergab sich aus dem mit der Auswärts-Dauerkarte versandten Hinweis, wonach es bei den Spielen in den UEFA-Clubwettbewerben strengstens untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände mitzunehmen und abzubrennen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung führt gemäß § 280 BGB zur Schadensersatzpflicht. Wie das OLG Rostock (Urt. v. 28.04.2006 - 3 U 106/05, NJW 2006, 1819) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, umfasst der von dem störenden Zuschauer zu ersetzende Schaden auch die von dem Sportgericht auferlegte Geldbuße, wenn und soweit das Verhalten des Zuschauers hierfür ursächlich war. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auf die gegenteilige Auffassung des Landesgerichts Wien (Urt. v. 25.01.2011 - 34 R 163/10), welches eine Ersatzpflicht des Stadionbesuchers für Geldstrafen verneint und dies damit begründet, dass der hypothetische Wille der Parteien nicht dahin gehen könne, dass der Verein die Verpflichtung, Disziplinarmaßnahmen zu akzeptieren durch Überwälzung auf den sie verursachenden Fan untergraben wolle. Dem kann für das deutsche Recht nicht gefolgt werden. [..] Unabhängig davon berühren Überlegungen über den Zweck der Disziplinarmaßnahme nicht die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Zuschauers für den Schaden. Zweifelsfrei haften auch Zuschauer nach allgemeinen Regeln für Sach- und Personenschäden, die sie auf dem Spielfeld oder im Stadion anrichten. Es besteht kein Grund, Zuschauer, die den die Eintrittskarte zur Verfügung stellenden Verein schädigen, von der Haftung für die Vermögenseinbußen zu befreien, die dieser infolge ihres vertragswidrigen Verhaltens erleidet (vgl. OLG Rostock aaO.).
http://openjur.de/u/589288.html